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Angaben zur fachgerechten Anwendung
Eignung
Das Erzeugnis ist geeignet zur Düngung und Bodenverbesserung
Düngeberechnung
Zur Berechnung der mit dem Erzeugnis ausgebrachten Mengen an Pflanzennährstoffen
und organischer Substanz, sind die Tabellenwerte der Tabelle
1 mit der Aufwandmenge zu multiplizieren.
Die Anwendung des Erzeugnisses erfolgt nach "guter fachlicher
Praxis" gemäß §1a DÜMG. Das bedeutet, dass die Düngung nach Art,
Menge und Zeit auf den Bedarf der Pflanzen und des Bodens unter Berücksichtigung
der im Boden verfügbaren Nährstoffe und organischen Substanz sowie der
Standort- und Anbaubedingungen auszurichten ist.
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Wertgebende Inhaltsstoffe
(in der Frischmasse)
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kg/t
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kg/m3
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| Stickstoff N ges
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9,5
|
6,2
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N
lös
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0,8
|
0,5
|
| Phosphat P2O5
ges
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5,2
|
3,4
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| Kalium K2O
ges
|
8,3
|
5,4
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| Magnesium Mg
ges
|
6,4
|
4,2
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| bas.wirks. Stoffe
CaO ges
|
50,6
|
33,1
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| Organische Substanz
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260
|
171
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Regelmäßige Kompostanwendung
Landwirtschaft, Gartenbau, Hobbygarten
Untenstehend empfohlene Aufwandmengen orientieren sich am Bedarf
landwirtschaftlicher Fruchtfolgen an Pflanzennährstoffen sowie dem Bedarf
üblicher Nutzgärten. Zugrunde gelegt sind jeweils mittlere
Versorgungsstufen des Bodens.
In Abhängigkeit vom Bedarf der Pflanzen und des Bodens an Nährstoffen
und organischer Substanz sind die angegebenen Mengen im Rahmen der
spezifischen Düngeberatung näher zu bestimmen und ggf. nach oben oder
unten zu korrigieren. In der Regel erfolgt die Kompostanwendung im
Pflanzenbau nicht jährlich, sondern in Abständen von mehreren Jahren.
Anwendungsempfehlungen
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| (in
der Frischmasse) |
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jährlich |
alle 3 Jahre |
| t/ha |
7
- 13 |
22 - 40 |
| m3/ha |
11 - 21 |
33 - 62 |
| l/m2 |
1
- 2 |
3 - 6 |
Sonstige Hinweise:
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Innerhalb
von 3 Jahren dürfen - soweit dem düngemittelrechtliche Regelungen
nicht entgegenstehen - nicht mehr als 30 Tonnen Trockenmasse oder 44
Tonnen Frischmasse je Hektar aufgebracht werden. Ausnahmen sind nach
§ 6 Abs.3BioAbfV möglich. Im Zeitraum von 3 Jahren dürfen auf
derselben Fläche Klärschlämme nicht zusätzlich ausgebracht
werden (§8 BioAbfV). |
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das
Aufbringen auf forstwirtschaftlich genutzten Böden bedarf der
Genehmigung (§6 Abs.3 BioAbfV). |
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Auf
Dauergrünland dürfen nur die in Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 zur
BioAbfV besonders gekennzeichnete Bioabfälle und nur nach der
dortigen Maßgabe aufgebracht werden(§7 Abs. 1BioAbfV). |
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Bei
der Aufbringung auf Feldgemüse und Feldfutterflächen oberflächig
einarbeiten(§7Abs.2 BioAbfV). |
Stickstoff:
N ges = Gesamtgehalt
N lös =löslicher pflanzenverfügbarer N-Gehalt (Summe NO3-N
und NH4-N)
zurück
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